STATUTEN

STATUTEN DER JUSO BASELLAND

Art. 1 Wesen

Unter dem Namen Jungsozialist*innen Baselland (JUSO Baselland oder abgekürzt JUSO BL) schliessen sich natürliche Personen zu einem politischen Verein gemäss ZGB Art. 60 ff. mit Sitz in Liestal zusammen. Die JUSO Baselland ist eine Sektion der Jungsozialist*innen Schweiz (JUSO Schweiz) mit Sitz in Bern gemäss Art. 5 der Statuten der JUSO Schweiz.

Art. 2 Zweck

Die JUSO Baselland erstrebt eine solidarische und demokratische Gesellschaft; der demokratische Sozialismus ist ihr bleibendes Ziel. Die JUSO Baselland fördert die Vernetzung politisch interessierter junger Menschen. Sie vertritt insbesondere die Anliegen junger Leute innerhalb des Kantons Baselland und fördert deren politisches Engagement.

Art. 3 Stellung zu der SP Baselland

Die JUSO Baselland ist die offizielle Jugendorganisation der Sozialdemokratischen Partei Baselland und übt Vertretungsrecht in deren Gremien (KoKo, DV) aus. Die JUSO Baselland strebt zudem eine angemessene Vertretung in Geschäftsleitung und Präsidium an.

Art. 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der JUSO Baselland kann sein, wer die Statuten, Grundsatzpapiere und Forderungen der JUSO Baselland sowie der JUSO Schweiz anerkennt, höchstens 35 Jahre alt ist und den Mitgliederbeitrag bezahlt.
  2. Der Mitgliederbeitrag wird von der JUSO Schweiz festgelegt.
  3. Die Verweigerung der Aufnahme ist ohne Angaben von Gründen möglich durch den Beschluss der Jahres- oder Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr. An Mitglieder- oder Jahresversammlungen stimmberechtigtes Neumitglied ist erst, wem die Mitgliedschaft von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Beginn einer Versammlung nicht verweigert wurde.
  4. Die Mitgliedschaft bei der JUSO Baselland bedingt keine Mitgliedschaft bei der SP Schweiz oder der SP Baselland.
  5. Die Mitgliedschaft in anderen parteipolitischen Organisationen, mit Ausnahme der SP Schweiz, ist ausgeschlossen. In begründeten Fällen kann die JUSO Baselland Ausnahmen genehmigen.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, mit Zweidrittelsmehrheit Mitglieder aus der JUSO Baselland auszuschliessen. Gegen Ausschlussentscheide des Vorstands kann an Jahres- oder Mitgliederversammlungen einmalig rekurriert werden. Mitgliederversammlungen können mit einfachem Mehr ebenfalls den Ausschluss eines Mitglieds beschliessen. Dagegen kann ebenfalls an der darauf folgenden Mitgliederversammlung rekurriert werden.

Art. 5 Organe

  1. Die beschliessenden Organe der JUSO Baselland sind:
    a. Jahresversammlung (JV)
    b. Mitgliederversammlung (MV)
    c. Vorstand (V)
    d. Präsidium (P)
    e. Positionssamstage (PoSa)
  2. An der JV, MV und den PoSa besteht für alle Mitglieder das uneingeschränkte Wahl- und Stimmrecht.
  3. Die Mitglieder können sich in Arbeitsgruppen (AG) zusammenschliessen.
  4. Die Sitzungen aller Organe sind für die JUSO-Mitglieder offen. Jahres- und Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich; Nichtmitglieder können allerdings durch Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus dem Versammlungsraum verwiesen werden.

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Art. 6 Das Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem*der Präsident*in und gegebenenfalls bis zu zwei Vizepräsident*innen oder aus zwei Co-Präsident*innen mit bis zu einer*einem Vizepräsident*in.
  2. Das Präsidium trägt die Verantwortung für die Leitung und Vorbereitung der Vorstandssitzungen und die Leitung der Mitgliederversammlungen. In Absprache mit den Vorstandsmitgliedern legt es die Traktandenliste für MVs und JVs fest.
  3. Das Präsidium leitet den Vorstand und ist befugt, im Sinne der JUSO Baselland und im Einklang mit früheren Beschlüssen kurzfristig auf politische Vorkommnisse zu reagieren. Auch kann es dringliche Beschlüsse fällen, die aus zeitlichen Gründen nicht mehr durch eine Vorstandssitzung, respektive eine MV oder JV beschlossen werden können. Allerdings ist das Präsidium verpflichtet, Vorstand und Mitgliederversammlung spätestens an deren nächsten Sitzung über dringliche Beschlüsse zu informieren. Dringliche Präsidiumsbeschlüsse können jederzeit durch eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder der Mehrheit der anwesenden Mitglieder an einer JV/MV aufgehoben werden.
  4. Das Präsidium erhält von der JUSO Baselland jährlich eine Spesenentschädigung von 300 Franken.

​​​​​​​​​​​​​​Art. 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ und das Organisationsgremium der JUSO Baselland. Ihm obliegen alle Aufgaben, die statutarisch nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Insbesondere ist er zuständig für:
    a. Die organisatorische Koordination der Aktivitäten;
    b. die Ausführung der Beschlüsse der Jahresversammlung und der Mitgliederversammlung;
    c. die regelmässige und offene Information aller Mitglieder.
  2. Dem Vorstand gehören sieben Mitglieder an.
  3. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands wird durch diesen selbst auf Vorschlag des Präsidiums vorgenommen.
  4. Der Vorstand soll sich bei der Ausübung seiner Aufgaben im Rahmen des genehmigten Budgets bewegen.
  5. Sollte ein Stichentscheid notwendig sein, wird dieser durch das Präsidium vorgenommen.
  6. Das Präsidium ist Teil des Vorstandes, hat sein Ressort aber durch die separate Wahl bereits festgelegt.

​​​​​​​Art. 8 Die Jahresversammlung

  1. Die JV ist das oberste Organ der JUSO Baselland.
  2. Die Aufgaben der JV sind insbesondere:
    a. Erlass von politischen Grundsatzerklärungen;
    b. Abnahme des Jahresberichts;
    c. Abnahme des Kassaberichts;
    d. Allfällige Änderungen respektive Bestätigung der Statuten;
    e. Neuwahl, respektive Bestätigung des Präsidiums (Kandidierende für ein Co-Präsidium treten zu zweit an, Kandidierende für ein Präsidium alleine);
    f. Neuwahl, respektive Bestätigung des Vorstandes;
    g. Neuwahl, respektive Bestätigung der Revisor*innen;
    h. Wahl der (Ersatz-)Delegierten* für die SP Baselland;
    i. Wahl der (Ersatz-)Delegierten* für die JUSO Schweiz.
    j. Zudem verfügt die JV über alle Kompetenzen, die eine Mitgliederversammlung hat.
  3. Bei Wahlen des Präsidiums ist das absolute Mehr nötig. Leere Stimmen zählen für die Berechnung des absoluten Mehrs dazu, unleserliche oder ehrverletzende Stimmzettel sind ungültig (Gesamtzahl der Stimmen durch die doppelte Anzahl Mandate, aufgerundet oder plus 1). Für die restlichen Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der JUSO Baselland. Wahlen sind generell geheim und schriftlich durchzuführen.
  4. Der Vorstand, die MV oder 10% aller Mitglieder können vom Präsidium die Einberufung einer ausserordentlichen Jahresversammlung (ao. JV) innerhalb von drei Wochen verlangen; die ao. JV hat dieselben Aufgaben wie die Jahresversammlung, mit Ausnahme der Abnahme des Jahres- und Kassaberichts.
  5. Die Jahresversammlung tritt einmal jährlich anfangs Jahr auf Einladung des Präsidiums zusammen.

Art. 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die MV nimmt ihre Aufgabe im Rahmen der von der JV beschlossenen Grundsätze und Richtlinien wahr. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
    a. Ausführung von JV-Beschlüssen;
    b. Stellungnahme zu politischen Problemen;
    c. Fassen von Abstimmungsparolen;
    d. Unterstützung/Lancierung von Initiativen und Referenden;
    e. Beitritt zu überparteilichen Komitees;
    f. Herausgabe der Informationsorgane der JUSO Baselland;
    g. Einsetzung von Arbeitsgruppen;
    h. Durchführung grösserer Aktionen und Veranstaltungen;
    i. Ersatzwahl für zurückgetretene Vorstandsmitglieder;
    j. Verabschiedung des Protokolls der jeweils letzten MV/JV zu Beginn der Sitzung;
    k. Bestätigung/resp. Veränderung der vom Präsidium vorgeschlagenen Traktandenliste zu Beginn der Sitzung.
  2. An der MV gilt das einfache Mehr. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der JUSO Baselland.

Art. 10 Arbeitsgruppen

  1. Die Arbeitsgruppen werden durch eine MV oder eine JV eingesetzt. AGs ermöglichen den Mitgliedern die Ausarbeitung konkreter Projekte, das Organisieren von Events und das gemeinsame Vertiefen von Themen. Ausserdem tragen sie zur Meinungsbildung bei und beraten die MV bei Entscheidungen.
  2. AGs geben sich ein Reglement, in welchem sie ihren Sinn und Zweck sowie ihre Organisationsstruktur festhalten.
  3. Die AG-Leitung ist verpflichtet, die Treffen der AG zu protokollieren und diese Protokolle dem Vorstand zur Kenntnisnahme zukommen zu lassen. Den Mitgliedern wird an der Mitgliederversammlung über die Aktivitäten der AGs vom Vorstand oder der jeweiligen AG-Leitung berichtet.

Art. 11 Positionssamstage

  1. Die PoSa der JUSO Baselland sind befugt Resolutionen und Anträge zuhanden der Delegierten- und Jahresversammlungen der JUSO Schweiz und der Delegierten- und Geschäftsdelegiertenversammlung der SP Baselland im Namen der JUSO Baselland zu überweisen.
  2. Um eine Resolution oder einen Antrag als Gremium im Namen der JUSO Baselland überweisen zu dürfen, muss die Resolution oder der Antrag von allen anwesenden Mitgliedern ohne Gegenstimme mitgetragen werden.
  3. Die an einer Versammlung der JUSO Schweiz oder der SP Baselland angemeldeten Mitglieder der JUSO Baselland sind dazu berechtigt, die eingereichten Resolutionen und Anträge durch einen Mehrheitsbeschluss zurückzuziehen.

Art. 12 Anträge

  1. Anträge an die JV oder MV können durch einzelne Mitglieder, den Vorstand, das Präsidium, Arbeitsgruppen sowie durch eine MV gestellt werden.
  2. Resolutionen müssen mindestens eine Woche vor der MV oder JV eingebracht werden, also dem Präsidium zugestellt sein.

Art. 13 Urabstimmung

  1. Ein Viertel aller Mitglieder oder ein Drittel der anwesenden Mitglieder an einer JV/MV können die Durchführung einer Urabstimmung verlangen.
  2. Die Durchführung einer Urabstimmung wird durch eine Wahlkommission organisiert. Diese besteht aus sechs Mitgliedern. Sie wird zusammengesetzt aus der gleichen Anzahl an Vertreter*innen der verschiedenen umstrittenen Ansichten.
  3. Die Urabstimmung findet innerhalb der darauf folgenden vier Wochen statt.

Art. 14 Finanzen

  1. Die JUSO Baselland finanziert sich durch:
    a. Erhebung von Mitgliederbeiträgen;
    b. Unterstützungsbeiträge der SP Baselland;
    c. Spenden;
    d. Überschüsse aus Aktionen und Veranstaltungen;
    ​​​​​​​e. Erhebung von Mandatsabgaben.
  2. Die JUSO Baselland haftet ausschliesslich mit ihrem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist in jedem Fall und ohne Ausnahme ausgeschlossen.
  3. Die SP Baselland und die JUSO Schweiz haben ein Kontrollrecht über die Finanzen der JUSO Baselland.
  4. Alle Mitglieder der JUSO Baselland, die mit finanzieller und oder administrativer Unterstützung der JUSO Baselland in ein politisches Gremium gewählt werden, bei der es eine finanzielle Entschädigung gibt, müssen 5% der Entschädigung direkt der JUSO Baselland abgeben.

Art. 15 Revisor*innen

  1. Die Revision übernehmen zwei Personen. Diese zwei Personen sind Mitglieder der JUSO Baselland, dürfen aber nicht Vorstandsmitglieder sein.
  2. Die Revisor*innen werden von der JV gewählt.
  3. Die Revisor*innen sind zuständig für die Überprüfung der Ordnungsmässigkeit, Rechtsmässigkeit und Zweckmässigkeit der Geschäfts- und Rechnungsführung.

Art. 16 Auflösung

  1. Die Auflösung der JUSO Baselland kann nur durch eine Jahresversammlung beschlossen werden. So lange mindestens 3 Mitglieder die JUSO Baselland erhalten wollen, kann sie nicht aufgelöst werden.
  2. Im Falle einer Auflösung der JUSO Baselland wird das Vereinsvermögen an die JUSO Schweiz überwiesen. Diese soll mit dem Geld eine allfällige Neugründung einer JUSO-Sektion in der Region unterstützen.

Art. 17 Schlussbestimmungen

Die Statuten treten nach Revision durch die ausserordentliche Jahresversammlung der JUSO Baselland vom Freitag, 20. August 2021, in Kraft.